§ 37 Abs. 7 BetrVG
Diese Seminare sind, neben dem Anspruch gem. §37 Abs. 6, ein Anspruch für alle BR-Mitglieder, unabhängig von ihrer Funktion im Betriebsrat. Es handelt sich um Seminare, die vom jeweils zuständigen Ministerium des Bundeslandes als für BR-Mitglieder geeignet genehmigt wurden. In NRW ist das das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW. Hier hat der Arbeitgeber das BR-Mitglied unter Entgeltfortzahlung freizustellen. Die Seminarkosten trägt das BR-Mitglied bzw. bei Gewerkschaftsmitgliedern i.d.R. die zuständige Gewerkschaft. Hier ist der Anspruch auf drei Seminare in einer Amtszeit (4 Jahre) bzw. auf vier Seminare für neu gewählte BR-Mitglieder beschränkt.