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  §§ 63,20 BetrVG / Wahlvorstand JAV

Zur Vorbereitung auf die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) muss ein Wahlvorstand gebildet werden, deren Mitglieder einen Schulungsanspruch haben. Das bedeutet Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Schulung und deren Kostenübernahme.

 
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