§§ 63,20 BetrVG / Wahlvorstand JAV
Zur Vorbereitung auf die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) muss ein Wahlvorstand gebildet werden, deren Mitglieder einen Schulungsanspruch haben. Das bedeutet Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Schulung und deren Kostenübernahme.